Im Bereich der gefährlichen religiös-weltanschaulichen Angebote gibt es eine Vielzahl von Themen, die die Aufgabenbereiche
unterschiedlicher Behörden tangieren. Im Folgenden finden Sie die Kontaktmöglichkeiten maßgeblicher Behörden für
verschiedene Fragestellungen.
Die Geschäftsstelle für gefährliche religiös-weltanschauliche Angebote ist maßgeblich
für den Bildungs- und Schulbereich zuständig. Sie gibt zudem allgemeine Informationen über Angebote und bearbeitet
Presseanfragen über die Pressestelle des Ministeriums.
Kontakt:
Bei strafrechtlich relevanten Themen sowie bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wenden Sie sich bitte an die örtliche
Polizeibehörde.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat für die Landesregierung oberste Priorität. Kinder müssen vor körperlicher und geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs durch geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen geschützt werden.
Im Krisenfall, oder wenn Sie einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an eine der hier genannten Stellen:
Wenden Sie sich an Ihr örtliches Jugendamt. Eine Liste aller Jugendämter mit Telefonnummern finden
Sie hier.
Den Polizei-Notruf erreichen Sie in dringenden Fällen telefonisch unter 110.
Die örtlichen Ansprechpartner für gesundheitliche Belange in den Stadt-und Landkreisen Baden-Württembergs sind die Gesundheitsämter. Insbesondere zu Fragestellungen um das Thema „Heilpraktiker“ können diese kompetente Rückmeldungen und Einschätzungen geben.
Zum Aufgabenspektrum gehören des Weiteren:
- Gesundheitsplanung und -berichterstattung einschließlich der Geschäftsführung der kommunalen Gesundheitskonferenzen
- Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
- Kinder- und Jugendgesundheit, Zahngesundheit
- Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen
- Hygienische Überwachung von Einrichtungen
- Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Schwimm- und Badebeckenwasser
- Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen
- Amtsärztliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten
Als untere Gesundheitsbehörden sind die 35 Gesundheitsämter in die Landratsämter der Landkreise und weitere drei als städtische Gesundheitsämter in die Bürgermeisterämter der Stadtkreise Stuttgart, Heilbronn und Mannheim eingegliedert.
Kontaktdaten und die Liste der Gesundheitsämter steht Ihnen hier zum Download bereit.
Im Bereich des gefährlichen religiös-weltanschaulichen Markts tauchen auch Anbieter auf, die unter das Gewerberecht fallen. Für Fragen diesbezüglich stehen Ihnen die jeweiligen Ordnungsbehörden der Stadt oder der Kreisbehörde zur Verfügung.
Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise in dem Beschluss zum „geistigen Heilen“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überwachung der Geistheiler der Gewerbeaufsicht obliegt und die Einhaltung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Kranken durch Kontrollen durchzusetzen ist. Liegt das für die Ausübung eines Gewerbes notwendige verantwortungsbewusste Handeln nicht vor, weil der Geistheiler seinen Informations- und Aufklärungspflichten nicht nachkommt, kann die Behörde wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Gewerbeordnung die weitere Tätigkeit des Geistheilers untersagen.
Zuständig für Beschwerden über Geistheiler und die Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit sind in Baden-Württemberg die Ordnungsbehörden.
In Deutschland gibt es keinen zentralisierten Verfassungsschutz. Der Bund unterhält das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Sitz in Köln, die 16 Bundesländer verfügen jeweils über eigene Verfassungsschutzbehörden. Damit folgt auch der Verfassungsschutz der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland. In einigen Ländern ist diese Behörde als Abteilung in das Innenministerium bzw. in die Innenbehörde integriert, in anderen, etwa in Baden-Württemberg, existieren eigenständige Landesämter für Verfassungsschutz als obere Landesbehörden.
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder prüften erstmals in den Jahren 1992 und 1993, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung der Scientology-Organisation (SO) gegeben sind. Eine "Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Verfassungsschutzbehörden" kam in ihrem Gutachten vom 10. Mai 1993 zu dem Ergebnis, dass die Überwachung der Aktivitäten der "Scientology-Church" zum Zuständigkeitsbereich des Verfassungsschutzes zählt.
Kontakt:
Vertrauliches Telefon „Scientology-Organisation":
E-Mail: info@lfvbw.bwl.de