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Information

Religionsverfassungsrechtlicher Rahmen und staatlicher Auftrag zur Gefahrenabwehr

Religionsverfassungsrecht
Frau am PC

Die eigenen religiösen Überzeugungen zu leben, persönlichen Weltanschauungen zu folgen, sich aus freien Stücken in unterschiedlichen Organisationen zu engagieren oder sich von Religiosität, Glaube und Weltanschauung zu distanzieren, das ist ein unveräußerliches Grundrecht eines jeden Menschen, garantiert durch den Artikel 4 unseres Grundgesetzes. Die uneingeschränkte Glaubensfreiheit und auch das Recht, seine negative Glaubensfreiheit auszuleben, ist ein Grundpfeiler unserer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft.

Dem Staat ist es nicht gestattet, in die individuellen und persönlichen Ansichten seiner Bürgerinnen und Bürger einzugreifen, diese zu bewerten oder zu kategorisieren. Gemäß dem Grundgesetz hat er auch zu akzeptieren, wenn Bürgerinnen und Bürger mitunter ihr Heil in Organisationen und Praktiken suchen, die sehr spezielle Ausrichtungen haben, die möglicherweise von der Mehrheit der Bevölkerung nicht akzeptiert würden oder einer kritischen wissenschaftlichen Betrachtung nicht standhalten.

Es ist aber auch Aufgabe des Staates, seine Bürgerinnen und Bürger über mögliche Gefahren zu informieren, die von bestimmten Gruppierungen und Organisationen ausgehen können. Gegebenenfalls muss hinsichtlich konflikthafter Praktiken und Strukturen eine konkrete Aufklärungs- und Präventionsarbeit erfolgen, um das seelische und leibliche Wohl der Menschen sowie die ihnen zustehenden Grundrechte zu schützen. Der Staat hat besondere Sorgfalts- und Schutzpflicht, wenn es um Schutzbefohlene, Kinder und Jugendliche geht, die ihren Glauben, ihre Weltanschauung oder ihre negative Religionsausübung noch nicht selbst wählen können (Gesetz über die religiöse Kindererziehung; KErzG von 1921). Hier muss der Staat Sorge tragen, dass das Kindeswohl in jedem Fall gewährleistet ist.

Eine Bewertung des Glaubens oder der Weltanschauung steht dem Staat nicht zu. Dennoch ist er verpflichtet, seinen mündigen Bürgerinnen und Bürgern Informationen zur Verfügung zu stellen, um ihnen dann die freie Wahl ihrer Religion, ihres Glaubens und ihrer Weltanschauung zu überlassen.

Warnen und Handeln muss der Staat in Fällen, in denen Gedankengut und Ideologien die Demokratie gefährden und Parallelgesellschaften aufgebaut werden, die die Partizipation des Einzelnen verhindern oder einschränken.

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