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Der Begriff der sogenannten Sekte

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Der Begriff der sog. Sekte birgt angesichts der oben erwähnten gesellschaftlichen Veränderungen zunehmend Schwierigkeiten nicht nur für Ratsuchende, sondern ebenso für die Kooperation mit Fachstellen. Durch seine begriffliche Vielschichtigkeit hinsichtlich seiner theologischen, soziologischen oder auch historischen Deutungsmöglichkeiten bietet der Begriff einen Nährboden für plakative Verurteilungen und Wertungsmuster.

Im wissenschaftlichen Diskurs wird alternativ von „gefährlichen religiös-weltanschaulichen Angeboten“ gesprochen.

Dieser Begriff spiegelt zum einen die Auswirkungen des gesellschaftlichen Wandels in diesem Bereich wider und ermöglicht zum anderen eine wissenschaftlich differenzierte Betrachtungsweise, die es Akteuren erlaubt, einen neutralen Standpunkt zu bewahren. Es wird empfohlen, sich zukünftig, vor allem im amtlichen Sprachgebrauch, an dieser Begrifflichkeit zu orientieren.

Die Veränderung der Terminologie beruht zunächst auf den Dynamiken der De-Institutionalisierung, der Digitalisierung und der Globalisierung. Während zuvor lokal gebundene und in vielen Fällen rechtlich verfasste Gruppen und Gemeinschaften mit konkret zuordenbaren Inhalten im Vordergrund standen, sind die Strukturen, Formen und Inhalte heute wesentlich fluider und schnelllebiger. Der Fokus rückt aus diesem Grund auf die zugrundeliegenden Phänomene und Strömungen. Dieser Aspekt wird in der empfohlenen Begrifflichkeit mit dem Begriff der „Angebote“ erfasst.

Die genannten Entwicklungen wirken sich auch auf den Gehalt der Angebote aus. So lässt sich in verschiedenen Zusammenhängen eine Vermengung und Überschneidung von innerweltlichen Überzeugungen und Anliegen mit religiösen Gehalten konstatieren. Beispiele sind die Verknüpfung transzendentaler Vorstellungen in kommerziellen Angeboten, wie bspw. im Bereich der vermarkteten Esoterik, oder das Zusammentreffen und Wirksamwerden von politischen Anliegen in religiösen Zusammenhängen, wie bspw. bei jihadistischen Gruppen. Die empfohlene Verknüpfung der Begriffe „religiös“ und „weltanschaulich“ wird dieser Entwicklung gerecht, indem sowohl religiöse und weltanschauliche Angebote als auch Angebote erfasst werden, in denen beide Aspekte zusammentreffen. Schließlich dient die Konkretisierung auf „gefährliche“ religiös-weltanschauliche Angebote als Marker und Auslöser für die behördliche Befassung. Das Attribut knüpft an die Verwendung des Begriffs der „Gefahr“ in anderen Zusammenhängen an, so insbesondere am Gefahrenbegriff des Polizeirechts sowie an den Begriff der Kindeswohlgefährdung.

Diese Anknüpfung am Begriff der „Gefahr“ erlaubt es, in einer schematischen Übertragung auf die Systematik der in den genannten Zusammenhängen geschützten Rechtsgüter zurückzugreifen. Mit Blick auf die Gefährdung durch religiös-weltanschauliche Angebote sind damit die individuellen Rechtsgüter der Betroffenen, aber auch die weiteren in dem Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung enthaltenen Rechtsgüter umfasst. Die Anknüpfung an die Gefährdung konkreter, geschützter Rechtsgüter ermöglicht damit auch, eine angesichts des Grundsatzes der staatlichen Neutralität problematische inhaltliche Wertung religiös-weltanschaulicher Angebote zu vermeiden.

Die Systematik des Polizeirechts in Bezug auf verschiedene Arten von Gefahren auf Grundlage der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung eines geschützten Rechtsguts lässt sich zweitens operationalisieren mit Blick auf die jeweils angezeigten behördlichen Maßnahmen. Aus dem Begriff der „Gefahr“ ergibt sich weiterhin auch die Grundlage für präventives Tätigwerden der Behörden.

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